Neue Richtlinien zur Erlangung einer Prüferlizenz
Viel Unruhe und heftige Diskussionen hatte Ende des letzten Jahres die Neuregelung
der Prüferlizenzen verursacht. Bei der letzten (ausserordentlichen) Bundesversammlung
am 5.Juni 1999 wurde nun eine überarbeitete Richtlinie verabschiedet, die seit dem
1.Juli 1999 gültig ist. Von diesen Richtlinien ist inzwischen offensichtlich auch
fehlerhafte Versionen in Umlauf gekommen. Nach Klärung der widersprüchlichen
Angaben durch Rücksprache mit dem BKB-Prüferreferenten
Alfred Heubeck
sind dies nun die wesentlichen Regelungen:
1. Lizenzvergabe
Die Prüfungslizenzen werden jährlich vom Landesprüferreferenten ausgestellt. Ein Anrecht
auf Erteilung besteht nicht.
Bestehende Lizenzen werden nicht verlängert, sondern nach Ablauf der Gültigkeit neu
erteilt. Dadurch reduziert sich der Formularkrieg, da nur noch ein Vordruck verwendet
werden muß.
Für die Erteilung einer Prüferlizenz ist der Besuch von nur einem Prüfer-Lehrgang
notwendig.
Bestandsschutz der bayerischen Prüfer:
- Alle bisherigen D-Prüfer werden automatisch zu C-Prüfern, unabhängig von Dan-Grad
- Alle bisherigen C-Prüfer werden automatisch zu B-Prüfern
Allgemeine Voraussetzungen:
- Antrag mit dem dafür vorgesehenen Formblatt
- Beisitzerbescheinigungen sind nicht mehr nötig
2. C-Lizenz (9. bis 4.Kyu)
Geltungsbereich: |
im Landesverband |
Voraussetzungen: |
1.Dan
Vollendung des 18. Lebensjahres
Besuch von mind. einem Landesprüfer-Lg |
Lizenzbeginn: |
frühestens ab 1.Januar des Jahres nach der Dan-Prüfung |
Erteilung / Entzug durch: |
LV / Prüferreferent |
Gültigkeitsdauer: |
2 Jahre |
3. B-Lizenz (9. bis 1.Kyu)
Geltungsbereich: |
Bundesebene |
Voraussetzungen: |
2.Dan
Besuch von mind. einem Landesprüfer-Lg |
Lizenzbeginn: |
frühestens ab 1.Januar des Jahres nach der Dan-Prüfung |
Erteilung / Entzug durch: |
LV / Prüferreferent |
Gültigkeitsdauer: |
2 Jahre |
4. A-Lizenz (ab 9.Kyu)
Geltungsbereich: |
Bundesebene |
Voraussetzungen: |
4.Dan
Shotokan: 5.Dan |
Erteilung / Entzug durch: |
Bundesprüfungskommission der Stilrichtungen |
Gültigkeitsdauer: |
2 Jahre |
Weitere Regelungen bzgl. der C- und B-Lizenzen können vom Landesverband erlassen
werden.
Durch diese Änderungen ist es notwendig geworden, die erst im vergangenen Jahr
neu erstellten Ausbildungsrichtlinien anzupassen. Diese Richtlinien werden
bis Ende 1999 entwickelt und können dann ab 2000 eingesetzt werden.
Ingo @verdunk
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