11. November 2005 / cl

Karate als Schulsport in Bayern

eine Bestandsaufnahme von Claus-Peter Lippert, Schulsportreferent des BKB

Liebe Sportfreunde, liebe Dojo- und Übungsleiter,

immer wieder erreichen mich Anfragen, ob man denn an den Schulen in Bayern jetzt Sound-Karate unterrichten darf. Dies nehme ich als Anlass, einmal grundsätzlich die Lage der Sportart Karate an bayerischen Schulen zu schildern.

Bayern ist z. Zt. das einzige Bundesland, in dem - über örtlich und zeitlich begrenzte schulische Arbeitsgemeinschaften hinaus - "normaler" Karateunterricht offiziell mit kultusministerieller Genehmigung an Schulen gegeben werden kann. Dies war möglich durch die offene und verständnisvolle Haltung der zuständigen Stellen des Kultusministeriums, die wohl auch zurückgeht auf entsprechende positive Unterstützung und Fürsprache seitens des BLSV, in dem der BKB einer der sich am dynamischsten entwickelnden Verbände darstellt.

Es hat in Bayern schon immer karatetreibende Lehrer gegeben, die ihre Karatebegeisterung an ihre Schüler in Form von Arbeitsgemeinschaften außerhalb der Unterrichtszeit weitergegeben haben. Unterrichtet wird zurzeit nach einem Lehrplan, der auf einen Entwurf des ehemaligen, mittlerweile leider verstorbenen BKB-Schulsportreferenten Andreas Schölz (vormals Studiendirektor am Michaeli-Gymnasium München) zurückgeht. Dieser Lehrplan ist abrufbar auf der Homepage des Bayerischen Karate Bundes (dann auf Schulsport und Fachlehrplan klicken!).

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Organisationsformen

Folgende Organisationsformen, innerhalb derer Karate als Sportart außerhalb des Basissportunterrichtes an der Schule angeboten werden kann, sind möglich:

Zur besseren Übersicht folgende Tabelle:

In der Schule kann Karate unterrichtet werden:
Lehrer Trainer Lehrbeauftragter
  • Außerunterrichtlicher (freiwilliger) Bereich
  • Pflichtbereich
  • Außerunterrichtlicher (freiwilliger) Bereich
  • Außerunterrichtlicher (freiwilliger) Bereich
  • Arbeitsgemeinschaft (AG)
  • Projekttage
  • Kooperation Schule/Verein
  • SV-Kurs
  • Pausensport/Betreuung
  • 3. Sportstunde
  • Differenzierter Sportunterricht
  • Wahlunterricht ab Klasse 7
  • Arbeitsgemeinschaft (AG)
  • Projekttage
  • Kooperation Schule/Verein
  • SV-Kurs
  • Pausensport/Betreuung
  • Arbeitsgemeinschaft (AG)
  • Projekttage
  • Kooperation Schule/Verein
  • SV-Kurs
  • Pausensport/Betreuung
  • Differenzierter Sportunterricht
Notengebung Keine Notengebung Grundsätzlich keine Notengebung
(jedoch Ausnahmen möglich)

Fazit: Nur Lehrer können grundsätzlich im Pflichtbereich eingesetzt werden und Noten geben. In einigen wenigen Ausnahmefällen ( z. B. an speziellen Sportschulen oder im Diff. Sportunterricht) ist es auch möglich, dass Lehrbeauftragte dem Pflichtunterricht beigeordnet werden und zur Notengebung mit herangezogen werden können.

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Die Rolle des Lehrbeauftragten

Lehrbeauftragte dienen der Bereicherung des Unterrichtsangebotes, das über den Pflichtunterricht hinausgeht. Der Unterricht im Pflichtbereich bleibt den hauptamtlichen Lehrern vorbehalten:

Beschäftigungsmöglichkeiten

Hinweis: Wegen der zurzeit stattfindenden Umstellung der Bezahlung der Übungsleiter durch die Staatsregierung nur unverbindliche Zahlen, die auf den letzten Regelungen basieren.

  1. Ehrenamtlicher Lehrbeauftragter ohne Auslagenersatz - 0 EUR / 45-Min.-Stunde
  2. Ehrenamtlicher Lehrbeauftragter mit Auslagenersatz - ca. 7 EUR / 45-Min.-Stunde
  3. Lehrbeauftragter mit BAT-Vertrag

Wichtig ist dabei zu beachten :